Lessingschule

 

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Schulprogramm Lessingschule

Ablaufplan Lessingschule

Impressum

 

 

Die Lessingschule wird in diesem Schuljahr etwa 130 Schülerinnen und Schüler in 11 Klassen der Jahrgangsstufen 1 bis 10 haben. Unser Einzugsbereich umfasst einschließlich der Ortsteile das ganze Stadtgebiet.

An unserer Einrichtung sind 20 Lehrerinnen und Lehrer tätig.

Für unsere Schülerinnen und Schüler arbeitet auch eine Schulsozialarbeiterin vom Amt für Jugend und Soziales der Stadt Frankfurt (Oder) in unserer Schule.

 

Pädagogische Schwerpunkte

Wir sind eine Schule des sozialen Lernens mit musischer und ästhetischer Prägung sowie einer hohen Kompetenz im Umgang mit neuen Medien in einem lebensverbundenen, leitthemenorientierten Unterricht organisiert im teilgebundenen Ganztagsbetrieb mündend in eine praxisorientierte Berufsvorbereitung.

  • Ganztagsangebote für Klassenstufen 7 / 8
    1. Sport – Ballspiele –allgemeine Sportgruppe  
    2. Kunst – Musik
    3. Darstellendes Spiel
  • Vertiefende Berufsorientierung in Zusammenarbeit mit unseren Partnern Überbetrieblichen Ausbildungszentrum der Bauwirtschaft Brandenburg (ÜAZ), Handwerkskammer, Berufsbildungswerk (bbw) und Internationalen Bund Frankfurt (Oder) (IB) für die Klassen 7 und 8
  • Praxistag ab Klasse 10
  • Kursunterricht und klassenübergreifende Gruppenbildung im Fachbereich WAT

 

Ziele und Formen der Zusammenarbeit mit Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern oder Personensorgeberechtigten hinsichtlich der gemeinsamen Verantwortung für Bildung und Erziehung

Die Zusammenarbeit mit den Schülerinnen und Schülern ist durch eine vertrauensvolle und von gegenseitiger Achtung geprägter Prozess mit dem Ziel der bestmöglichen Förderung der Kompetenzen jeder Schülerin und jedes Schülers.

    Es gibt vereinbarte Regeln im Umgang miteinander.

    Ab der Klasse 6 werden Schülersprecher gewählt.

    Die Schülerkonferenz berät gemeinsam mit dem Schulleiter und der Schulsozialarbeiterin.

    Unter der Leitung der Schulsozialarbeiterin arbeitet der Schülerclub der Schule.

Die Eltern oder die Personensorgeberechtigten werden in den Prozess der sonderpädagogischen Förderung und Gestaltung des Schullebens aktiv einbezogen.

    Die individuellen Förderpläne werden halbjährlich mit den Schülern und den Eltern      besprochen.

    Es finden regelmäßig Elternversammlungen oder Elterngespräche statt.

    Die Eltern werden in die Gestaltung zu schulischen Höhepunkten einbezogen oder eingeladen.

    Die Klassenleiter bemühen sich, die Eltern über die Mitwirkungsgremien hinaus in die schulische Arbeit einzubeziehen.

Der Förderverein der Schule unterstützt die pädagogische Arbeit an der Schule bei Projekten und Schulveranstaltungen. Er hilft bei der Anschaffung von Gegenständen die zusätzlich in der Schule gebraucht werden sowie bei der Suche nach Sponsoren.

 

Unser Partner sind:

    Stadtbibliothek Frankfurt (Oder)

    Überbetrieblichen Ausbildungszentrum der Bauwirtschaft Brandenburg (ÜAZ)

    Internationalen Bund Frankfurt (Oder) (IB)

    Berufsbildungswerk Frankfurt (Oder)

    Bundesagentur für Arbeit

    Oberstufenzentrum I Frankfurt (Oder)

    Sparkasse Oder- Spree

    Landespolizei und Bundespolizei

    Pädagogischen Institut Brandenburg im Mikado

    Jugendwaldheim Müllrose

    Waldschule Müllrose

     

Rahmenbedingungen und Inhalte der Zusammenarbeit mit außerschulischen Kooperationspartnern

Unserer Schule ist der Hort „Oderpiraten“ angegliedert, der sich in einem separaten Kita-Gebäude befindet. Dessen Grundgedanke lautet: „Ihr dürft ihnen eure Liebe geben, aber nicht eure Gedanken. Denn sie haben ihrer eigenen Gedanken.“ (Khalil Gibran).

Der Hort ist ein offenes Haus. Er bietet viel Platz für kreative Ideen und Möglichkeiten sich zu verwirklichen. Der Träger ist „Fröbel Frankfurt (Oder) gGmbH“.

Unsere außerschulischen Partner unterstützen die sonderpädagogische Arbeit mit dem Ziel der bestmöglichen Förderung unserer Schülerinnen und Schüler.

Sie bereichern durch ihre materiellen und personellen Ressourcen den Unterricht, die Freizeitgestaltung und die Berufsorientierung.

Sie leisten einen wesentlichen Betrag zu Entwicklung von sozialen und personellen Kompetenzen.

 

 

Hygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz

(aktualisiert am 04.08.2020)

 

1. Einleitung

 

Schulen als Gemeinschaftseinrichtungen sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung. Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten und zur Verhütung von Infektionskrankheiten zu sichern. Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ist Zweck des Infektionsschutzgesetzes. Das Gesetz setzt dabei in hohem Maße neben behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auch auf die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie jedes Einzelnen. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesetz konkrete Verpflichtungen für Gemeinschaftseinrichtungen bzw. deren Leitungen, insbesondere aus den §§ 33 bis 36 (zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen).

Nach § 36 Abs. 1 müssen Gemeinschaftseinrichtungen, so auch Schulen, die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen. Der vorliegende Hygieneplan regelt die Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in der meko- Grundschule. Er ist gleichzeitig Dienstanweisung und Bestandteil der Schulordnung.

 

2. Verantwortlichkeit

 

Für die Sicherung der Hygiene an der Lessingschule ist der Schulleiter verantwortlich. Als Hygienebeauftragte ist Frau Beckmann benannt, die die Schulleitung in der Überwachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und Aktualisierung des Hygieneplans unterstützt.

Der Hygieneplan ist jährlich sowie bei aktuellem Bedarf hinsichtlich seiner Aktualität zu prüfen und ggf. zu ändern.

Der Hygieneplan muss für alle Beschäftigten jederzeit einsehbar sein und wird im Lehrezimmer und im Sekretariat gemeinsam mit dem Notfallordner aufbewahrt.

 

3. Basishygiene

 

3.1 Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume und Ausstattung

3.1.1 Raumklima und Lüftung

 

Die freie Lüftung der Klassenzimmer über Fenster ist gewährleistet. Die Lüftung der Klassenräume liegt in der Verantwortung der Lehrkräfte und sollte regelmäßig erfolgen (Stoßlüften nach Bedarf). Insbesondere im Falle einer Pandemie ist mehrmals täglich (mindestens in jeder Pause) eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster vorzunehmen. Diese soll zwischen 3 bis 10 Minuten dauern. Eine Fensterlüftung ist vor jeder Raumnutzung und beim Verlassen umzusetzen. Nach Unterrichtsschluss sind die

Fenster von der Lehrkraft zu schließen. Die Wartung und Überprüfung der Heizungsanlage erfolgt durch den Schulträger.

3.1.2 Hygiene in der Turnhalle Sabinusstraße 1

Die Halle ist nur mit Turnschuhen mit heller abriebfester „Specksohle“ zu betreten. Die Reinigung im Turnhallenbereich und in den Umkleideräumen liegt im Verantwortungsbereich des Hallenmeisters und des Raumpflegepersonals.

3.2. Reinigung und Desinfektion

3.2.1 Händehygiene

Um eine gute Handhygiene gewährleisten zu können, befinden sich in jedem Klassenraum ein Waschbecken sowie Spender für Flüssigseife und für Einmalhandtücher. Beides wird regelmäßig vom Hausmeister aufgefüllt. Unter dem Behälter für Einmalhandtücher befindet sich ein Abwurfbehälter.

Händewaschen ist vom Personal und von den Schülern durchzuführen:

  • nach jeder Verschmutzung,
  • nach Reinigungsarbeiten,
  • nach Toilettenbenutzung,
  • vor dem Umgang mit Lebensmitteln,
  • vor der Einnahme von Speisen,
  • nach Tierkontakt.
  • Hierüber werden die Schüler zu Beginn des Schuljahres, zu Beginn des Halbjahres und bei Bedarf belehrt.
  •  

    Händedesinfektion ist erforderlich für Personal und Schüler:

    • nach Kontakt mit Blut, Erbrochenem, Stuhl, Urin und anderen Körperausscheidungen; auch wenn Handschuhe getragen werden, nach Ablegen der Handschuhe,
    • nach Kontakt mit sonstigem potentiell infektiösen Material,
    • nach intensivem (körperlichen) Kontakt mit Erkrankten.
  • Ca. 3 – 5 ml des Händedesinfektionsmittels sind in die trockenen Hände einzureiben, dabei müssen Fingerkuppen und –zwischenräume, Daumen und Nagelfalze berücksichtigt werden. Während der vom Hersteller des Präparates vorgeschriebenen Einwirkzeit (meist ½ Minute) müssen die Hände vom Desinfektionsmittel feucht gehalten werden. Grobe Verschmutzungen (z. B. Ausscheidungen) sind vor der Desinfektion mit Zellstoff bzw. einem desinfektionsmittelgetränktem Einmaltuch zu entfernen. Die Verwendung von Einmalhandschuhen ist bei vorhersehbarem Kontakt mit Ausscheidungen, Blut usw. zu empfehlen. Ein geeignetes Händedesinfektionsmittel sollte jederzeit nutzbar bereitstehen (z.B. im Erste-Hilfe-Schrank). Eine Vorrichtung zur Händedesinfektion in den Räumen gibt es nicht und ist laut Aussage des Gesundheitsamtes unter normalen Bedingungen auch nicht erforderlich. Im speziellen Fall ist eine schnelle Einrichtung möglich.
  •  

    3.2.2 Behandlung von Flächen und Gegenständen

    Die Frequenz und Art der Reinigungsmaßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Schule ist in einem Reinigungs- und Desinfektionsplan (Anlage 1) festgehalten.

    Die Gebäudereinigung liegt in der Verantwortung des Schulträgers und des Hausmeisters. Es wird nach dem vom Schulträger erstellten Plan im 2-Tages Rhythmus gereinigt (Intervallreinigung). In den Klassen werden jeweils am Anfang des Monats die Pläne ausgelegt.

    Reinigung der Räume:

    • Klassenräume täglich
      • Stühle, Schränke, Regale, Fensterbänke, Türen möglichst 1x/Monat
      • Tische möglichst 1x/Woche bzw. nach Erfordernis
    • Gruppenräume nach Bedarf
    • Fachräume nach Bedarf
    • Sanitäre Anlagen (Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden) täglich
    • Flure/ Eingangsbereiche täglich
    • Treppen jeden 2. Tag
    • Turnhalle/ Umkleide jeden 2. Tag
    • Verwaltung jeden 2. Tag
  • Um den Schülern einen verantwortungsvollen Umgang mit ihrem Klassenraum näherzubringen und ein Bewusstsein dafür zu schaffen, wie viel Schmutz sie im Laufe eines Tages verursachen, soll möglichst der Fegedienst einer Klasse nach Unterrichtsschluss den Klassenraum fegen.
  • Während der ersten Woche der Herbstferien findet die Grundreinigung statt. Die Klassenräume sind so zu hinterlassen, dass eine gründliche Reinigung (säubern der Regale und sonstige Einrichtungsgegenstände), sowie die Aufarbeitung der Fußböden möglich ist. Den Schulkindern sind dann alle Sachen mit nach Hause zu geben.

    Für die Reinigung mitgebrachter Stuhlkissen der Schüler sind die Eltern verantwortlich. Die Reinigung der Fenster und Rahmen obliegt dem Schulträger mit der Beauftragung einer Reinigungsfirma.

    Die Sanitäranlagen sind nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes ausgestattet. Es sind Seifenspender und Einmalhandtücher vorhanden.

     

    3.3. Umgang mit Lebensmitteln

    Um lebensmittelbedingte Erkrankungen und Erkrankungshäufungen in Gemeinschaftseinrichtungen zu verhindern, müssen an den Umgang mit Lebensmitteln besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Die Vorgaben der Lebensmittelhygiene- Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften werden eingehalten.

     

    3.3.1 Mitgebrachte Lebensmittel

    Das Mitbringen und Verzehren von Lebensmitteln während des normalen Schulbetriebes erfolgt grundsätzlich eigenverantwortlich und erfordert daher kein besonderes Eingreifen.

    Gegen das Mitbringen von Lebensmitteln durch Schüler, Eltern usw. nicht nur für den Eigenbedarf (z. B. Kuchenbasare u. ä. Anlässe) bestehen dann keine Bedenken, wenn es sich hierbei um verpackte Lebensmittel handelt. Vor Esseneinnahme ist durch das Personal festzustellen, ob die mitgebrachten Lebensmittel sich in einem einwandfreien Zustand befinden (z.B. Mindesthaltbarkeitsdatum prüfen). Es ist bereits im Vorfeld darauf hinzuwirken, zum Beispiel durch ein Merkblatt, dass nur Lebensmittel für andere mitgebracht werden, die entweder vollständig durcherhitzt sind oder bei denen nicht zu erhitzende Zutaten aus gewerblicher Herstellung stammen. Auf Speisen mit rohem Hackfleisch, Roheizusatz oder auf Rohmilchprodukte sollte verzichtet werden. Übrig gebliebene Lebensmittel sind am gleichen Tag zu entsorgen.

    Für die Teilnahme am Hauswirtschaftsunterricht und den anschließenden gemeinsamen Verzehr der Produkte ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten einzuholen.

    Vor jedem Hauswirtschaftsunterricht ist darauf zu achten, dass die Kinder die Hände gründlich waschen, Handschuhe bei der Zubereitung tragen und dass sie lange Haare ggf. zusammenzubinden.

     

    3.3.2 Reinigungsmaßnahmen

     

    Alle benutzten Geschirrteile (Teller, Trinkbecher, Besteck) sind nach jeder Benutzung im Geschirrspüler bzw. in einer Spüle abzuwaschen und zu spülen. Bei manueller Reinigung ist das Geschirr unmittelbar nach der Reinigung abzutrocknen. Die Geschirrtücher sind regelmäßig, abhängig von deren Nutzung, zu wechseln. Die Lagerung des sauberen Geschirrs erfolgt in geschlossenen Schränken. Tische und sonstige mit Lebensmitteln in Berührung gekommene Flächen einschließlich.  Die verwendeten Lappen sind danach zu wechseln bzw. gründlich auszuwaschen, sofort zu trocknen und trocken aufzubewahren.

    Die jeweiligen Verantwortlichen haben in der Küche dafür zu sorgen, dass keine Essensreste in die Spülmaschinen gelangen und diese in den Bio-Eimer entsorgt werden.

     

    3.4. Sonstige Hygieneanforderungen

    3.4.1 Abfallbeseitigung

    Die Schüler werden dazu angehalten, ihren Müll von den Pausensnacks in den Mülleimern der Klassenräume zu entsorgen. Da die Kinder in den Klassen frühstücken, fällt in den Bewegungspausen im Außenbereich in der Regel kein Müll an. Abfallbehälter sind in ausreichender Anzahl vorhanden. Je Klassenraum gibt es drei Müllbehälter für die Mülltrennung (Kunststoff, Papier, Restmüll). Die Mülleimer werden in allen Räumen täglich geleert. Die Leerung des Papiermülls obliegt der jeweiligen Klasse.

    Die Sammelbehälter befinden sich auf einem befestigten und verschatteten Platz und nicht im Aufenthaltsbereich der Schüler. Sie stehen mindestens 5 m von Fenstern und Türen entfernt. Der Stellplatz wird vom Hausmeister sauber gehalten.

    Für Chemikalien gelten besondere Entsorgungsvorschriften.

    3.4.2 Tierhaltung

    Grundsätzlich dürfen keine Tiere mit auf das Schulgelände gebracht werden. Jede Tierhaltung kann ein gesundheitliches und hygienisches Risiko sein (Infektionen, Allergien). Eine Tierhaltung muss artgerecht erfolgen, abhängig von geeigneten Räumlichkeiten. Dies sollte mit dem zuständigen Veterinäramt abgesprochen werden.

    In die Entscheidung über Tierhaltung sind Elterngremien einzubeziehen. Eltern müssen informiert werden.

    Bei Unterrichtsprojekten zum Thema: „Haustiere“ dürfen nur nach vorheriger Abfrage durch den Klassenlehrer und Zustimmung aller Eltern, die Tiere mitgebracht werden.

    3.4.3 Trinkwasser/Badewasser

    Die hygienischen Anforderungen an das Trinkwasser werden durch die "Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV)" und die §§ 37-39 des Infektionsschutzgesetzes geregelt.

    Das in Schulen verwendete Warm- und Kaltwasser für den menschlichen Gebrauch (Kochen, Waschen) muss generell der Trinkwasserverordnung entsprechen. Veränderungen an der Trinkwasseranlage durch Neubau, Rekonstruktion oder Wiederinbetriebnahme nach langer Nichtnutzung sind dem Gesundheitsamt spätestens 4 Wochen vorher anzuzeigen. Das Gesundheitsamt entscheidet nach Vorliegen einer Wasseranalyse über die Freigabe der Wasserversorgungsanlage. Installationen sind nach den anerkannten Regeln der Technik und nur von bei dem Wasserversorger registrierten Firmen durchführen zu lassen. Dabei sind besonders die Regelungen der "DIN 1988 - Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen" sowie das DVGW-Arbeitsblatt W 551 zu beachten. Warmwasseranlagen müssen so installiert und betrieben werden, dass eine gesundheitsgefährdende Vermehrung von Legionellen vermieden wird (VDI 6023, DVGW W 551). Perlatoren sind regelmäßig zu reinigen und ggf. thermisch zu desinfizieren (Auskochen).

  • 4. Anforderungen nach dem Infektionsschutzgesetz
  • 4.1 Gesundheitliche Anforderungen

    4.1.1 Personal im Küchen-/ Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG)

    Personen, die im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich von Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sind, dürfen, wenn sie

    • an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Darmerkrankung oder Virushepatitis A oder E (infektiöse Gelbsucht) erkrankt oder dessen verdächtig sind,
    • an infizierten Wunden oder Hauterkrankungen erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
    • die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
  • nicht tätig sein oder beschäftigt werden.
  •  

    4.1.2 Lehr-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal

    Personen, die an einer im § 34 (1) des Infektionsschutzgesetzes genannten ansteckenden Krankheit (Cholera, Diphtherie, Enteritis durch enterohämorrhagische E.coli – EHEC, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis, Impetigo contagiosa-ansteckende Borkenflechte, Keuchhusten, ansteckende Lungentuberkulose, Masern, Meningokokken-Infektionen, Mumps, Paratyphus, Pest, Poliomyelitis- Kinderlähmung, Scabies-Krätze, Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes- Infektionen, Shigellosen, Typhus abdominalis, Virushepatitis A oder E und Windpocken, Corona-Virus SARS-CoV-2) erkrankt sind, bei denen der Verdacht darauf besteht oder die an Läusebefall leiden und Personen, die die in § 34 (2) genannten Erreger ausscheiden bzw. zu in § 34 (3) genannten Kontaktpersonen gehören, dürfen solange in den Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

     4.1.3 Kinder, Jugendliche

    Für die in der Einrichtung Betreuten (Kinder und Jugendliche) gilt Punkt 4.1.2 mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen.

    4.2 Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht

    Bei den im § 34 aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern handelt es sich um solche, die in Gemeinschaftseinrichtungen leicht übertragen werden können. Eine rechtzeitige Information darüber ermöglicht, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen und durch Information potenziell angesteckter Personen weitere Infektionen verhindert werden können. Daher verpflichtet das IfSG die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuten (bzw. deren Sorgeberechtigten) und die dort tätigen Personen, der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie von einem der in den Absätzen 1 bis 3 (§ 34) geregelten Krankheitsfällen betroffen sind. Damit der Informationspflicht nachgekommen werden kann, sind Belehrungen durchzuführen.

    4.3 Belehrung

    4.3.1 Personal im Küchen- und Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG)

    Die Erstausübung der Tätigkeiten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich ist nur möglich, wenn die betreffende Person eine nicht mehr als 3 Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachweisen können. Diese muss eine in mündlicher und schriftlicher Form durchgeführte Belehrung über genannte Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen enthalten. Außerdem muss der Beschäftigte darin schriftlich erklären, dass bei ihm keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot vorliegen. Treten nach Tätigkeitsaufnahme Hinderungsgründe auf, so hat der Beschäftigte dieses unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die Belehrung für die Beschäftigten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren jährlich zu wiederholen, den Nachweis über die Belehrung zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

    4.3.2 Lehr-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal

    Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen sind nach § 35 vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von 2 Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren ist.

    4.3.3 Kinder, Jugendliche, Eltern

    Ebenfalls zu belehren über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten ist nach § 34 (5) IfSG jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird oder deren Sorgeberechtigte durch die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung. Diese Belehrung kann schriftlich oder mündlich erfolgen und sollte durch Unterschrift bestätigt werden. Zusätzlich ist ein entsprechendes Merkblatt auszuhändigen (Anlage 2). Bei Schulwechsel müssen auch Schüler (bzw. deren Erziehungsberechtigte), die an der alten Schule schon belehrt wurden, eine neue Belehrung erhalten.

    4.4 Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen

    4.4.1 Wer muss melden?

    Grundsätzlich ist nach § 8 IfSG der feststellende Arzt verpflichtet, die im § 6 des Gesetzes genannten Krankheiten zu melden. Ist das jedoch primär nicht erfolgt bzw. treten die im § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG zusätzlich genannten Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen auf, so muss der Leiter der Einrichtung das Auftreten bzw. den Verdacht der genannten Erkrankungen unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.

    Meldeinhalte:

    • Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes
    • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht
    • Anzahl der Erkrankten (bei Häufungen)
    • Anschrift
    • Erkrankungstag
    • Kontaktpersonen (Schule, Elternhaus, Geschwister)
    • ggf. Art des Untersuchungsmaterials, Nachweismethode, Untersuchungsbefund
    • Name, Anschrift, Telefonnummer des Arztes bzw. der Einrichtung
  • Maßnahmen, die in der Einrichtung einzuleiten sind:

    • Isolierung Betroffener,
    • Verständigung von Angehörigen,
    • Sicherstellung möglicher Infektionsquellen.
  • 4.4.2 Information der Betreuten/ Sorgeberechtigten, Maßnahmeneinleitung

    Tritt eine meldepflichtige Infektionskrankheit oder ein entsprechender Verdacht in der Einrichtung auf, so müssen ggf. durch die Leitung der Einrichtung die Betreuten/Sorgeberechtigten darüber anonym informiert werden, um für die Betreuten oder gefährdete Familienangehörige notwendige Schutzmaßnahmen treffen zu können.

    Die Information kann in Form von:

    • gut sichtbar angebrachten Aushängen im Eingangsbereich oder sonstigen Räumlichkeiten der Einrichtung,
    • Merkblättern mit Informationen über die Erkrankung und notwendigen Schutzmaßnahmen,
    • Informationsveranstaltungen oder persönlichen Gesprächen erfolgen. Alle Maßnahmen sind in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu koordinieren.
  • 4.4.3 Besuchsverbot und Wiederzulassung

     

    Im Infektionsschutzgesetz § 34 ist verankert, bei welchen Infektionen für die Kinder und Jugendliche ein Besuchsverbot für Einrichtungen besteht. Der erneute Besuch der Schule ist nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes dann wieder zulässig, wenn die ansteckende Erkrankung abgeklungen bzw. nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. In der Praxis hat sich ein entsprechendes schriftliches Attest des behandelnden Arztes oder des zuständigen Gesundheitsamtes bewährt.

     

    4.5 Sondermaßnahmen

    4.5.1 Auftreten von Kopfläusen

    Stellen Eltern einen Kopflausbefall bei Ihrem Kind fest, ist umgehend die Schule zu informieren. Sollte das Sekretariat nicht besetzt sein, so können Nachrichten auf den Anrufbeantworter gesprochen oder Emails versandt werden.

    • Bei Auftreten von Kopflausbefall hat die Schulleitung gem. § 34 (6) IfSG unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
    • Das befallene Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern getrennt von den übrigen Schülern zu betreuen.
    • Mitgabe persönlicher Gegenstände (z.B. Kämme) an die Eltern mit Hinweisen zur Behandlung.
    • Die Behandlung ist i.d.R. durch die Erziehungsberechtigten vorzunehmen. Zur Bestätigung des Behandlungserfolges ein schriftliches ärztliches Attest vorzulegen.
    • Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass 9 – 10 Tage nach der Behandlung eine Nachkontrolle und Wiederholungsbehandlung durchgeführt werden muss.
    • Die Eltern der Kinder mit engerem Kontakt zu einem befallenen Kind müssen umgehend über das Auftreten von Kopfläusen unterrichtet werden. Diese Kinder sowie deren Familienangehörige, sollen sich einer Untersuchung und gegebenenfalls auch einer Behandlung unterziehen.
    • Sind in einer Schule Läuse aufgetreten, sollten für den Zeitraum von 6 Wochen einmal wöchentlich gründliche Kontrollen auf Kopflausbefall vorgenommen werden.
  • 4.5.2 Auftreten des Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19

    Persönliche Hygiene

      • Bei COVID-19 typischen Krankheitszeichen* müssen betroffene Personen der Schule fernbleiben: Trockener Husten, Fieber, Atembeschwerden, zeitweiser Verlust von Geschmacks- und Geruchssinn, Halsschmerzen u.a.
      • Distanzgebot: es sind mindestens 1,5 m Abstand einzuhalten (Hände aus dem Gesicht, insbesondere Vermeidung der Berührung von Schleimhäuten im Mund- und Nasenbereich, keine Umarmungen, kein Händeschütteln) Rundschreiben 13/20 vom 19. Juni: Das Einhalten des Mindestabstands zwischen dem Personal an Schulen untereinander und zu Außenstehenden (Eltern, Besucher*innen etc.) bleibt weiterhin eine Forderung. Ein Mindestabstand zu den Schülerinnen und Schülern und zwischen den Kindern ist hingegen nicht mehr vorgeschrieben.
      • Händehygiene: regelmäßiges Waschen der Hände mit Seife und Wasser nach dem Nasenputzen, nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, nach dem Abnehmen der Mund-Nasen-Maske, nach dem Toilettengang, vor dem Essen
      • Husten- und Niesetikette: Abstand gegenüber anderen Personen halten, Husten und Niesen in die Armbeuge
      • Mund- Nasen-Schutz(MNS): ist laut Rundschreiben 13/20 vom 19. Juni nicht regelhaft notwendig. Textiler -kein medizinischer- MNS als Behelfsmaske, als ergänzende Maßnahme, sofern die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können (z. B. Schülerbeförderung und Pausen auf dem Schulhof). Die sog. Behelfsmaske- bzw. community mask- dient ausschließlich dem Fremdschutz; das Distanzgebot für Personal an Schulen untereinander und zu Außenstehenden (Eltern, Besucher*innen etc.) gilt weiterhin unabhängig des Tragens einer Behelfsmaske; textile Masken sind mindestens täglich bei 60°C Grad zu waschen
  • Regelungsbedarf Schulleiterin/Schulleiter (hier: insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Schulträger)

    Räume (Büro, Unterricht, Aufenthalt, Lüftung)

      • Die bewährten Regelungen zur Einhaltung des Abstandsgebotes und zur Wegeführung werden soweit möglich beibehalten.
      • Der Wechsel von Klassenräumen wird soweit möglich vermieden.
      • Die Anordnung der Sitzplätze der Schülerinnen und Schüler soll so vorgenommen werden, dass enge Kontakte von Angesicht zu Angesicht während des Unterrichts auf ein Minimum reduziert werden.
      • Der Lehrertisch oder das Lehrerpult in den Unterrichtsräumen sollen nach Möglichkeit so angeordnet werden, dass der Mindestabstand von 1,5 m zur ersten Sitzreihe eingehalten werden kann. Im Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung ist zu entscheiden, inwieweit andernfalls durch Abtrennungen aus sichtdurchlässigem, transparentem Material ein Schutz vor groben Tröpfchen durch lautes Sprechen erreicht werden kann. Die Kostenübernahme obliegt dem Arbeitgeber bzw, Dienstherrn
      • Fachunterricht soll in den dafür vorgesehenen Fachräumen und Werkstätten stattfinden
      • Für das Sekretariat und den Hausmeisterraum als Anlaufstation für zahlreiche schulische Belange sind je nach Situation vor Ort besondere Vorkehrungen zu treffen, z.B. das Aufstellung einer transparenten Schutzwand, rutschfeste Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Wartebereichen und Verkehrswegen, Aufstellen von Hinweisschildern „Bitte nur einzeln eintreten".
      • Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen für die Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden können.
      • Können aufgrund baulicher Maßnahmen Fenster in einem Raum dauerhaft nicht geöffnet werden, ist er für den Unterricht nicht geeignet, es sei denn, es ist eine effektive raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) vorhanden.
  • Speiseraum
      • In Räumen für die Schulspeisung ist das Distanzgebot einzuhalten (Bodenmarkierungen für die Abstandsregelungen bei der Speisenausteilung).
      • Vor Eintritt und Nutzung der Speiseräume sind die Maßnahmen zur Handhygiene umzusetzen.
      • Stoßlüftung ist im Speiseraum regelmäßig – mindestens halbstündig – notwendig.
      • Besteck und Geschirr dürfen nicht von den Nutzern selbsttätig aus offen zugänglichen Besteckkästen und Anrichten entnommen werden. Die Übergabe erfolgt durch das Kantinenpersonal.
      • Speisenausteilung durch Personen soll mit MNS, Haarhaube, Schutzkittel und Handschuhen erfolgen.
      • Bevorzugt hat die Speisenversorgung im Tablett-System und nicht über Gastronormbehältnisse zu erfolgen.
      • Die Aufsicht im Speisraum ist zu sichern.
  • Sanitärbereiche
      • Es stehen ausreichend Möglichkeiten zum Händewaschen zur Verfügung. Dazu zählen auch vorhandene Waschbecken in den Unterrichtsräumen.
  • Reinigung
      • Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleitungen Schulgebäude –  Anforderungen an die Reinigung) ist zu beachten. Sie definiert Grundsätze für eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz.
      • In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.
      • Handläufe von Treppen, Türklinken, Fenstergriffe, Schalter sind regelmäßig (möglichst täglich nach dem Unterricht) zu reinigen.
      • Gemeinsam genutzte Arbeitsmittel sind für den Nachnutzer zu reinigen.
  • Flure / Treppen / Aufzüge
      • In Abhängigkeit von der Größe sind für Aufzüge maximale zulässige Personenzahlen festzulegen, welche sich an der Abstandsregel (1,50 m) orientieren sollen.
      • Auf den Treppen wurde ein Einbahnverkehr eingerichtet. Die vier Aufgänge des Schulhauses wurden aufgeteilt in Aufgänge, die nur nach oben bzw. nur nach unten führen (jeweils zwei) und entsprechend durch Pfeile gekennzeichnet.
      • Für den Ein- und Austritt sind separate Ein- bzw. Ausgänge auszuweisen.
      • Bei ausreichend breiten Treppen und Fluren und in den Foyers ist eine Markierung angebracht worden, so dass gesichert wird, dass immer auf der rechten Seite gelaufen wird (Gegenverkehr möglich).
  • Pausen / Wegführungen
      • Wegeführungen an den Ein- und Ausgängen der Schule sind eindeutig gekennzeichnet. Vor den Eingängen wurden Bodenmarkierungen angebracht, durch die der notwendige Sicherheitsabstand vorgegeben wird.
      • Pausen sind bevorzugt im Außenbereich durchzuführen. Sofern das nicht möglich ist, sind Pausenräume regelmäßig und intensiv zu lüften.
      • Auch in den Pausen ist gewährleistet, dass das Abstandsgebot (aber nicht unter Kindern) von 1,5 m eingehalten wird.
      • Es ist darauf zu achten, dass nicht alle Schülerinnen und Schüler gleichzeitig über die Gänge zu den Klassenzimmern und in die Schulhöfe gelangen.
      • Auf dem Schulhof wurden Sammelplätze für die einzelnen Klassen eingerichtet. Jede Lehrkraft holt ihre Klasse nach Beendigung der Hofpause dort geschlossen ab und führt diese zu dem jeweiligen Unterrichtsraum.
      • Versetzte Pausenzeiten können vermeiden, dass zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich die Sanitärräume aufsuchen. Aufsichtspflichten müssen im Hinblick auf veränderte Pausensituationen angepasst werden (geöffnete Fenster, körperliche Auseinandersetzungen zwischen Schülerinnen und Schülern, „tote“ Ecken im Schulgelände).
      • Abstand halten gilt weiterhin im Lehrerzimmer und in den Vorbereitungsräumen.
    • Außengelände
      • Flächen die im Außengelände der Schule für den Unterricht im Freien genutzt werden, müssen insbesondere gegen direkte Sonneneinwirkung geschützt werden. Auch hier ist das Abstandsgebot einzuhalten.
    • Gegenstände / Arbeitsmittel
      • Soweit möglich, sollte eine persönliche Zuweisung von notwendigen Arbeitsmitteln (Schulbücher u.a. Lernmittel) erfolgen.
      • Die Benutzung von technischen Arbeitsmitteln (bspw. Whiteboards, interaktive Tafeln) soll nur nach Aufforderung durch die Lehrkraft erfolgen. Nach der Benutzung sind die Arbeitsmittel zu reinigen.
  • Regelungsbedarf Schulleiterin/Schulleiter (hier: insbesondere in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern)

    Unterricht / Unterrichtsformen

      • Der Unterricht ist — soweit möglich — in festen Lerngruppen (Klassen, Kurse) durchzuführen, um enge Kontakte auf einen überschaubaren Personenkreis zu begrenzen. Die Zuordnung der Lehrkräfte soll so wenige Wechsel wie möglich enthalten. Die methodisch-didaktischen Konzepte müssen an die konkreten Gegebenheiten angepasst werden.
      • Unterricht kann in den dafür vorgesehenen Fachräumen stattfinden, solange die Abstandsregeln eingehalten werden und es sich nicht um Nahrungszubereitung handelt.
      • Der Sportunterricht kann unter Beachtung des Infektionsschutzes stattfinden. Das Hygienekonzept des betreffenden Schulträgers bzw, Sportstättenbetreibers ist zu beachten. Die Schulleiterin/der Schulleiter kann in Abstimmung mit der Fachkonferenz Sport weitere Maßnahmen beschließen.
      • Musikunterricht und außerunterrichtliche musikalische Angebote dürfen erteilt werden, wenn auf Chorgesang und die Nutzung von Blasinstrumenten zugunsten anderer musikalischer Unterrichtsformate verzichtet wird. Die Schulleiterin/der Schulleiter kann in Abstimmung mit der Fachkonferenz für Musik, Kunst und Theater/Darstellendes Spiel weitere Maßnahmen beschließen.
  • Konferenzen und Gremienarbeit
      • Konferenzen sollen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Dabei ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten. Video- oder Telefonkonferenzen sind zu bevorzugen.
      • Gremien-, Klassen- und Kurselternversammlungen sollen nur abgehalten werden, wenn sie unabdingbar sind. Dabei gelten die gleichen Vorgaben wie bei den Konferenzen. 
  • Risikogruppen
      • Beschäftigte ohne unten genannte Vorerkrankungen oder Therapien verrichten ihren Dienst grundsätzlich in den Schulen. Das Gleiche gilt für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Personen. Das Alter oder eine Schwerbehinderung allein ohne Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung bietet keinen Grund dafür, dass diese Personen nicht in Schulen eingesetzt werden können.
      • Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei bestimmten Vorerkrankungen und nachweisbaren Endorganschäden als zusätzlicher Risikofaktor für einen komplizierten COVID-19 Verlauf ein Einsatz im Präsenzunterrichtinsbesondere bei steigenden Inzidenzen- möglich ist. Dabei sind die folgenden Erkrankungen in den Blick zu nehmen, die bei der Beurteilung des individuellen Risikos von Beschäftigten berücksichtigt werden sollen. Die Aufzählung der Erkrankungen ist nicht vollzählig und nicht abschließend:
        • Chronische Herzerkrankung mit Endorganschaden (dauerhaft therapiebedürftig), z.B. ischämische Herzerkrankung, Herzinsuffizienz,
        • arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden (insbesondere chronische Herzinsuffizienz, chronische Niereninsuffizienz) oder schwer einstellbarem Hypertonus,
        • funktionelle oder strukturelle chronische Lungenkrankheit, welche eine dauerhafte tägliche Medikation benötigt (COPD, Mucoviscidose, pulmonale Hypertonie),
        • chronische Lebererkrankungen mit Organumbau,
        • Diabetesmellitus(Typ 1 oder II) mit Endorganschäden,
        • ausgeprägte Adipositas (BMI> =40),
        • Krebserkrankungen (Onkologische Pharmakotherapie innerhalb der letzten 6 Monate; Strahlentherapie innerhalb der letzten 6 Monate),
      • Die Zugehörigkeit zu einer der oben genannten Risikogruppen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Näheres zum Nachweis wird in Bezug auf die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal durch das für Schule zuständige Ministerium bestimmt. Die ärztliche Feststellung zur Einschätzung der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe trifft weder eine Aussage über die Art der Erkrankung oder ein individuelles Infektionsrisiko noch über die tatsächliche Schwere einer möglichen Erkrankung an COVID-19.
      • Bei Schwangerschaft gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes in Hinblick auf generelle bzw, individuelle Beschäftigungsverbote sowie etwaige landesspezifische Regelungen.
      • Grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind die individuellen Risiken von Haushaltsangehörigen, weil dies allein der privaten Sphäre zuzurechnen ist.
    • Schülerinnen und Schüler
      • Auch Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen unterliegen der Schulpflicht. Eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf ist aus medizinischer Sicht nicht möglich.
      • Im Einzelfall muss durch die Eltern/Sorgeberechtigten in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten äußerst kritisch geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb medizinisch erforderlich macht.
      • Wird eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb für medizinisch erforderlich gehalten, ist dieses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten ein Angebot im Distanzlernen/Distanzunterricht,
  • Elternkontakte
      • Für Elternkontakte sollen telefonische Sprechstunden und oder eine Kommunikation über den dienstlichen E-Mail-Verkehr erfolgen. Nur im Einzelfall sollten persönliche Kontakte unter Einhaltung des Abstandgebotes stattfinden.
    • Schulfremde Personen
      • Der Aufenthalt und Besuch von Externen in der Schule (z. B. Erziehungsberechtigte, Ehrenamtliche) ist auf ein Minimum zu beschränken. Davon ausgenommen sind Vertreterinnen und Vertreter von Behörden, die die Schule im Rahmen ihrer Tätigkeit aufsuchen müssen (z.B. Polizei, Gesundheitsamt, Jugendamt, Überwachungsbehörden). In jedem Fall ist es dringend empfohlen, Kontaktdaten und Aufenthaltszeiten der Besucher zu dokumentieren. Die Mitwirkung von Externen bei schulischen Veranstaltungen bleibt davon unberührt.
      • Das Betreten des Schulgeländes/-gebäudes durch Externe (z. B. Fachdienste, Lieferanten) ist vom Träger auf seine Notwendigkeit zu überprüfen.
      • Die Besucher sind über die Regelungen an der jeweiligen Schule zu unterweisen, Mund-Nase-Bedeckungen müssen verwendet werden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Erste Hilfe
      • Erste Hilfe muss im Notfall geleistet werden. Ersthelfende müssen immer darauf achten, sich selbst zu schützen, z. B. bei der Absicherung einer Unfallstelle oder durch das Benutzen von Atemschutzmaske, Einmalhandschuhen bei der Versorgung von Wunden. Diese Regel gilt unabhängig von der aktuellen Corona-Pandemie.
      • Wenn im Zuge einer Erste Hilfe Maßnahme eine Herz-Lungen- Wiederbelebung erforderlich ist, steht in erster Linie die Herzdruckmassage und - falls vorhanden – die Anwendung eines automatisierten externen Defibrillators (AED) im Vordergrund.
  • Brandschutz
      • Im Falle von Evakuierungsmaßnahmen oder anderen Notsituationen (z.B. Amok) haben die Maßnahmen der Personenrettung, Vorrang vor den Infektionsschutzmaßnahmen.
      • Die Funktion von Brandschutzeinrichtungen, z. B. Brandschutztüren, darf in keinem Fall außer Kraft gesetzt werden.
  • Unterweisung / Unterrichtung /Belehrung
      • Schulleiterinnen und Schulleiter stellen sicher, dass das Personal, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über die Hygienemaßnahmen und zum hygienischen Verhalten am Arbeitsplatz Schule auf jeweils geeignete Weise unterwiesen bzw. unterrichtet werden. Die Unterweisung/Unterrichtung ist zu dokumentieren.
      • Die Schulleitung ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Eltern jeweils zu Beginn eines neuen Schuljahres einmalig eine mit Unterschrift dokumentierte Belehrung erhalten, Schülerinnen und Schüler mit für Covid-19 typischen Krankheitssymptomen oder bei Auftreten von COVID-19 verdächtigen Erkrankungsfällen in direktem familiären Umfeld nicht in die Schule zu bringen bzw. zu schicken. Dies gilt analog auch für alle Beschäftigten in der schulischen Einrichtung. Eine mindestens einmal jährliche dokumentierte Belehrung der Beschäftigten zu Maßnahmen bei Auftreten von Covid-19 typischen Symptomen bzw. Covid-19 Krankheitsfällen in der häuslichen Lebensgemeinschaft ist von der Schulleiterin / dem Schulleiter nachzuweisen.
      • Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat in der Funktion des Arbeitgebers (DAÜVV, Punkt. 5) nach Arbeitsschutzgesetz und Biostoffverordnung grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten.
      • Für Schulleiterinnen und Schulleiter besteht die Möglichkeit, sich fachkundig von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt telefonisch beraten zu lassen.
      • Alle Beschäftigten der Schulen, die Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert Koch-Instituts zu beachten.
  • Auftreten von Krankheitszeichen
      • Die Krankheitsverläufe bei einer SARS-CoV-2-Infektion sind meist unspezifisch, vielfältig und variieren stark, es gibt also keinen „typischen" Krankheitsverlauf.
      • Krankheitssymptome können bei Kindern geringer ausgeprägt sein als bei Erwachsenen, deshalb sollen beim Auftreten von Krankheitszeichen bei Schülerinnen und Schüler umgehend die betreffenden Eltern benachrichtigt und Maßnahmen zur Abklärung der Symptome besprochen werden.
      • Zeigen sich Krankheitszeichen bei Beschäftigten während des Schulbetriebs, ist die Arbeitstätigkeit sofort zu beenden. Die oder der Beschäftigte soll sich unverzüglich an den Hausarzt, den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder das zuständige Gesundheitsamt wenden.
  • Meldepflicht nach Biostoffverordnung
      • Gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 2 Biostoffverordnung hat der Träger die zuständige Arbeitsschutzbehörde unverzüglich über COVID-19-Krankheitsfälle von Beschäftigten zu unterrichten.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge
      • Arbeitsmedizinische Vorsorge ist allen Beschäftigten anzubieten. Beschäftigte können sich individuell von der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. Die Betriebsärztin / der Betriebsarzt kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem Träger bzw. Arbeitgeber/Dienstherrn geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen.
      • Der Arbeitgeber/Dienstherr erfährt davon nur, wenn der/die Betreffende ausdrücklich einwilligt. Ängste und psychische Belastungen müssen ebenfalls thematisiert werden können. Die Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge kann auch telefonisch erfolgen.
  • Aufklärung/Information
      • Eltern, Erziehungsberechtigte, Personensorgeberechtigte müssen darüber aufgeklärt werden, dass in den Schulen durch enge, nur eingeschränkt kontrollierbare Gesichts- und Körperkontakte insbesondere zwischen Lehrkräften und sonstigem pädagogischen Personal sowie den Schülerinnen und Schülern Risiken der Ansteckung durch asymptomatische COVID-19 Träger bestehen.
      • Asymptomatische Virusausscheider (Schülerinnen und Schüler u/o Lehrkräfte/pädagogisches Personal u/o Besucher) können durch enge Kontakte andere Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte/pädagogisches Personal mit COVID-19 anstecken.
      • Bei positiven COVID-19 Nachweisen werden über das Gesundheitsamt für die betroffenen Familien oder Beschäftigten häusliche Quarantänemaßnahmen, ggf. begleitet von Einrichtungsschließungen, von mindestens 14 Tagen angeordnet.
  • 5. Erste Hilfe; Schutz des Ersthelfers
  •  

    Durch den Leiter der Einrichtung ist zu veranlassen, dass das Personal gemäß § 12  ArbschG i. V. m. der Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A1 „Grundsätze der Prävention“ vor Beginn der Tätigkeit und danach mindestens jährlich über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über Gefahren und Maßnahmen zu ihrer Verhütung einschließlich der Ersten Hilfe unterwiesen wird. Er hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung der Versicherten die erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und geeignete Personen verfügbar sind und die notwendigen Maßnahmen getroffen werden.

    Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthält gemäß GUV-R A1/BGR A1 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz „Grundsätze der Prävention“/GUV-I 509 „ Erste Hilfe im Betrieb“/GUV-SI 8065 „Erste Hilfe in Schulen“:

    • Großer Verbandkasten nach DIN 13169 “Verbandkasten E”.
    • Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 “Verbandkasten C”.
  • Zusätzlich ist der Verbandkasten mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel zur Hände- und Flächendesinfektion auszustatten. Art und Anzahl der Verbandskästen sind abhängig von der Zahl der Versicherten und Betriebsart.
  • Erste Hilfe- Kästen finden sich… (siehe Plan). Des Weiteren ist ein Erste Hilfe Satz für Klassenfahrten vorhanden. Im Kühlschrank (Lehrerzimmer) liegen Kühl- Kissen bereit. Die Zugänglichkeit zur Ausrüstung ist gewährleistet.

    Verbrauchte Materialien (z. B. Einmalhandschuhe oder Pflaster) sind umgehend zu ersetzen, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind von Herrn Parthier durchzuführen. Insbesondere sind die Ablaufdaten zu überprüfen und verfallene Materialien zu ersetzen.

    Ersthelfende müssen immer darauf achten, sich selbst zu schützen, z. B. bei der Absicherung einer Unfallstelle oder durch das Benutzen von Einmalhandschuhen bei der Versorgung von Wunden bzw. beim Kontakt mit Körperflüssigkeiten. Der Ersthelfer muss vor sowie nach der Hilfeleistung die Hände desinfizieren.

    Parallel zur Erstversorgung ist vom Ersthelfer zu entscheiden, ob sofortige ärztliche Hilfe zur weiteren Versorgung des Verletzten hinzuzuziehen ist.

    Die Lehrkräfte müssen alle Versorgungsfälle ins Verband-Buch eintragen.

    (Weitere Informationen zur Ersten Hilfe enthalten die BGI/GUV-I 503 „Anleitung zur Ersten Hilfe“, BGI 510 „Aushang Erste Hilfe“, BGI/GUV-I 511 “Dokumentation der Ersten Hilfe Leistung“/“Verbandbuch“)

    Wichtige Telefonnummern:

    Notfallambulanz 0335 5480

    Bereitschaftsärzte 116117

    Schulträger  0335 552 4001

    Gesundheitsamt 0335 552 5300

    Schulrat 0335 5210 472

     

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