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Die Lessingschule wird in diesem Schuljahr etwa 130 Schülerinnen und Schüler in 11 Klassen der Jahrgangsstufen 1 bis 10 haben. Unser Einzugsbereich umfasst einschließlich der Ortsteile das ganze Stadtgebiet. An unserer Einrichtung sind 20 Lehrerinnen und Lehrer tätig. Für unsere Schülerinnen und Schüler arbeitet auch eine Schulsozialarbeiterin vom Amt für Jugend und Soziales der Stadt Frankfurt (Oder) in unserer Schule.
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Pädagogische Schwerpunkte Wir sind eine Schule des sozialen Lernens mit musischer und ästhetischer Prägung sowie einer hohen Kompetenz im Umgang mit neuen Medien in einem lebensverbundenen, leitthemenorientierten Unterricht organisiert im teilgebundenen Ganztagsbetrieb mündend in eine praxisorientierte Berufsvorbereitung.
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Ziele und Formen der Zusammenarbeit mit Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern oder Personensorgeberechtigten hinsichtlich der gemeinsamen Verantwortung für Bildung und Erziehung Die Zusammenarbeit mit den Schülerinnen und Schülern ist durch eine vertrauensvolle und von gegenseitiger Achtung geprägter Prozess mit dem Ziel der bestmöglichen Förderung der Kompetenzen jeder Schülerin und jedes Schülers. Es gibt vereinbarte Regeln im Umgang miteinander. Ab der Klasse 6 werden Schülersprecher gewählt. Die Schülerkonferenz berät gemeinsam mit dem Schulleiter und der Schulsozialarbeiterin. Unter der Leitung der Schulsozialarbeiterin arbeitet der Schülerclub der Schule. Die Eltern oder die Personensorgeberechtigten werden in den Prozess der sonderpädagogischen Förderung und Gestaltung des Schullebens aktiv einbezogen. Die individuellen Förderpläne werden halbjährlich mit den Schülern und den Eltern besprochen. Es finden regelmäßig Elternversammlungen oder Elterngespräche statt. Die Eltern werden in die Gestaltung zu schulischen Höhepunkten einbezogen oder eingeladen. Die Klassenleiter bemühen sich, die Eltern über die Mitwirkungsgremien hinaus in die schulische Arbeit einzubeziehen. Der Förderverein der Schule unterstützt die pädagogische Arbeit an der Schule bei Projekten und Schulveranstaltungen. Er hilft bei der Anschaffung von Gegenständen die zusätzlich in der Schule gebraucht werden sowie bei der Suche nach Sponsoren.
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Unser Partner sind: Stadtbibliothek Frankfurt (Oder) Überbetrieblichen Ausbildungszentrum der Bauwirtschaft Brandenburg (ÜAZ) Internationalen Bund Frankfurt (Oder) (IB) Berufsbildungswerk Frankfurt (Oder) Bundesagentur für Arbeit Oberstufenzentrum I Frankfurt (Oder) Sparkasse Oder- Spree Landespolizei und Bundespolizei Pädagogischen Institut Brandenburg im Mikado Jugendwaldheim Müllrose Waldschule Müllrose
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Rahmenbedingungen und Inhalte der Zusammenarbeit mit außerschulischen Kooperationspartnern Unserer Schule ist der Hort „Oderpiraten“ angegliedert, der sich in einem separaten Kita-Gebäude befindet. Dessen Grundgedanke lautet: „Ihr dürft ihnen eure Liebe geben, aber nicht eure Gedanken. Denn sie haben ihrer eigenen Gedanken.“ (Khalil Gibran). Der Hort ist ein offenes Haus. Er bietet viel Platz für kreative Ideen und Möglichkeiten sich zu verwirklichen. Der Träger ist „Fröbel Frankfurt (Oder) gGmbH“. Unsere außerschulischen Partner unterstützen die sonderpädagogische Arbeit mit dem Ziel der bestmöglichen Förderung unserer Schülerinnen und Schüler. Sie bereichern durch ihre materiellen und personellen Ressourcen den Unterricht, die Freizeitgestaltung und die Berufsorientierung. Sie leisten einen wesentlichen Betrag zu Entwicklung von sozialen und personellen Kompetenzen.
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Hygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz (aktualisiert am 04.08.2020)
Schulen als Gemeinschaftseinrichtungen sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung. Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten und zur Verhütung von Infektionskrankheiten zu sichern. Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ist Zweck des Infektionsschutzgesetzes. Das Gesetz setzt dabei in hohem Maße neben behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auch auf die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie jedes Einzelnen. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesetz konkrete Verpflichtungen für Gemeinschaftseinrichtungen bzw. deren Leitungen, insbesondere aus den §§ 33 bis 36 (zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen). Nach § 36 Abs. 1 müssen Gemeinschaftseinrichtungen, so auch Schulen, die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen. Der vorliegende Hygieneplan regelt die Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in der meko- Grundschule. Er ist gleichzeitig Dienstanweisung und Bestandteil der Schulordnung.
Für die Sicherung der Hygiene an der Lessingschule ist der Schulleiter verantwortlich. Als Hygienebeauftragte ist Frau Beckmann benannt, die die Schulleitung in der Überwachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und Aktualisierung des Hygieneplans unterstützt. Der Hygieneplan ist jährlich sowie bei aktuellem Bedarf hinsichtlich seiner Aktualität zu prüfen und ggf. zu ändern. Der Hygieneplan muss für alle Beschäftigten jederzeit einsehbar sein und wird im Lehrezimmer und im Sekretariat gemeinsam mit dem Notfallordner aufbewahrt.
3.1 Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume und Ausstattung
Die freie Lüftung der Klassenzimmer über Fenster ist gewährleistet. Die Lüftung der Klassenräume liegt in der Verantwortung der Lehrkräfte und sollte regelmäßig erfolgen (Stoßlüften nach Bedarf). Insbesondere im Falle einer Pandemie ist mehrmals täglich (mindestens in jeder Pause) eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster vorzunehmen. Diese soll zwischen 3 bis 10 Minuten dauern. Eine Fensterlüftung ist vor jeder Raumnutzung und beim Verlassen umzusetzen. Nach Unterrichtsschluss sind die Fenster von der Lehrkraft zu schließen. Die Wartung und Überprüfung der Heizungsanlage erfolgt durch den Schulträger. 3.1.2 Hygiene in der Turnhalle Sabinusstraße 1 Die Halle ist nur mit Turnschuhen mit heller abriebfester „Specksohle“ zu betreten. Die Reinigung im Turnhallenbereich und in den Umkleideräumen liegt im Verantwortungsbereich des Hallenmeisters und des Raumpflegepersonals. 3.2. Reinigung und Desinfektion Um eine gute Handhygiene gewährleisten zu können, befinden sich in jedem Klassenraum ein Waschbecken sowie Spender für Flüssigseife und für Einmalhandtücher. Beides wird regelmäßig vom Hausmeister aufgefüllt. Unter dem Behälter für Einmalhandtücher befindet sich ein Abwurfbehälter. Händewaschen ist vom Personal und von den Schülern durchzuführen:
Händedesinfektion ist erforderlich für Personal und Schüler:
3.2.2 Behandlung von Flächen und Gegenständen Die Frequenz und Art der Reinigungsmaßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Schule ist in einem Reinigungs- und Desinfektionsplan (Anlage 1) festgehalten. Die Gebäudereinigung liegt in der Verantwortung des Schulträgers und des Hausmeisters. Es wird nach dem vom Schulträger erstellten Plan im 2-Tages Rhythmus gereinigt (Intervallreinigung). In den Klassen werden jeweils am Anfang des Monats die Pläne ausgelegt. Reinigung der Räume:
Während der ersten Woche der Herbstferien findet die Grundreinigung statt. Die Klassenräume sind so zu hinterlassen, dass eine gründliche Reinigung (säubern der Regale und sonstige Einrichtungsgegenstände), sowie die Aufarbeitung der Fußböden möglich ist. Den Schulkindern sind dann alle Sachen mit nach Hause zu geben. Für die Reinigung mitgebrachter Stuhlkissen der Schüler sind die Eltern verantwortlich. Die Reinigung der Fenster und Rahmen obliegt dem Schulträger mit der Beauftragung einer Reinigungsfirma. Die Sanitäranlagen sind nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes ausgestattet. Es sind Seifenspender und Einmalhandtücher vorhanden.
Um lebensmittelbedingte Erkrankungen und Erkrankungshäufungen in Gemeinschaftseinrichtungen zu verhindern, müssen an den Umgang mit Lebensmitteln besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Die Vorgaben der Lebensmittelhygiene- Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften werden eingehalten.
3.3.1 Mitgebrachte Lebensmittel Das Mitbringen und Verzehren von Lebensmitteln während des normalen Schulbetriebes erfolgt grundsätzlich eigenverantwortlich und erfordert daher kein besonderes Eingreifen. Gegen das Mitbringen von Lebensmitteln durch Schüler, Eltern usw. nicht nur für den Eigenbedarf (z. B. Kuchenbasare u. ä. Anlässe) bestehen dann keine Bedenken, wenn es sich hierbei um verpackte Lebensmittel handelt. Vor Esseneinnahme ist durch das Personal festzustellen, ob die mitgebrachten Lebensmittel sich in einem einwandfreien Zustand befinden (z.B. Mindesthaltbarkeitsdatum prüfen). Es ist bereits im Vorfeld darauf hinzuwirken, zum Beispiel durch ein Merkblatt, dass nur Lebensmittel für andere mitgebracht werden, die entweder vollständig durcherhitzt sind oder bei denen nicht zu erhitzende Zutaten aus gewerblicher Herstellung stammen. Auf Speisen mit rohem Hackfleisch, Roheizusatz oder auf Rohmilchprodukte sollte verzichtet werden. Übrig gebliebene Lebensmittel sind am gleichen Tag zu entsorgen. Für die Teilnahme am Hauswirtschaftsunterricht und den anschließenden gemeinsamen Verzehr der Produkte ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten einzuholen. Vor jedem Hauswirtschaftsunterricht ist darauf zu achten, dass die Kinder die Hände gründlich waschen, Handschuhe bei der Zubereitung tragen und dass sie lange Haare ggf. zusammenzubinden.
Alle benutzten Geschirrteile (Teller, Trinkbecher, Besteck) sind nach jeder Benutzung im Geschirrspüler bzw. in einer Spüle abzuwaschen und zu spülen. Bei manueller Reinigung ist das Geschirr unmittelbar nach der Reinigung abzutrocknen. Die Geschirrtücher sind regelmäßig, abhängig von deren Nutzung, zu wechseln. Die Lagerung des sauberen Geschirrs erfolgt in geschlossenen Schränken. Tische und sonstige mit Lebensmitteln in Berührung gekommene Flächen einschließlich. Die verwendeten Lappen sind danach zu wechseln bzw. gründlich auszuwaschen, sofort zu trocknen und trocken aufzubewahren. Die jeweiligen Verantwortlichen haben in der Küche dafür zu sorgen, dass keine Essensreste in die Spülmaschinen gelangen und diese in den Bio-Eimer entsorgt werden.
3.4. Sonstige Hygieneanforderungen Die Schüler werden dazu angehalten, ihren Müll von den Pausensnacks in den Mülleimern der Klassenräume zu entsorgen. Da die Kinder in den Klassen frühstücken, fällt in den Bewegungspausen im Außenbereich in der Regel kein Müll an. Abfallbehälter sind in ausreichender Anzahl vorhanden. Je Klassenraum gibt es drei Müllbehälter für die Mülltrennung (Kunststoff, Papier, Restmüll). Die Mülleimer werden in allen Räumen täglich geleert. Die Leerung des Papiermülls obliegt der jeweiligen Klasse. Die Sammelbehälter befinden sich auf einem befestigten und verschatteten Platz und nicht im Aufenthaltsbereich der Schüler. Sie stehen mindestens 5 m von Fenstern und Türen entfernt. Der Stellplatz wird vom Hausmeister sauber gehalten. Für Chemikalien gelten besondere Entsorgungsvorschriften. Grundsätzlich dürfen keine Tiere mit auf das Schulgelände gebracht werden. Jede Tierhaltung kann ein gesundheitliches und hygienisches Risiko sein (Infektionen, Allergien). Eine Tierhaltung muss artgerecht erfolgen, abhängig von geeigneten Räumlichkeiten. Dies sollte mit dem zuständigen Veterinäramt abgesprochen werden. In die Entscheidung über Tierhaltung sind Elterngremien einzubeziehen. Eltern müssen informiert werden. Bei Unterrichtsprojekten zum Thema: „Haustiere“ dürfen nur nach vorheriger Abfrage durch den Klassenlehrer und Zustimmung aller Eltern, die Tiere mitgebracht werden. Die hygienischen Anforderungen an das Trinkwasser werden durch die "Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV)" und die §§ 37-39 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Das in Schulen verwendete Warm- und Kaltwasser für den menschlichen Gebrauch (Kochen, Waschen) muss generell der Trinkwasserverordnung entsprechen. Veränderungen an der Trinkwasseranlage durch Neubau, Rekonstruktion oder Wiederinbetriebnahme nach langer Nichtnutzung sind dem Gesundheitsamt spätestens 4 Wochen vorher anzuzeigen. Das Gesundheitsamt entscheidet nach Vorliegen einer Wasseranalyse über die Freigabe der Wasserversorgungsanlage. Installationen sind nach den anerkannten Regeln der Technik und nur von bei dem Wasserversorger registrierten Firmen durchführen zu lassen. Dabei sind besonders die Regelungen der "DIN 1988 - Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen" sowie das DVGW-Arbeitsblatt W 551 zu beachten. Warmwasseranlagen müssen so installiert und betrieben werden, dass eine gesundheitsgefährdende Vermehrung von Legionellen vermieden wird (VDI 6023, DVGW W 551). Perlatoren sind regelmäßig zu reinigen und ggf. thermisch zu desinfizieren (Auskochen). 4.1 Gesundheitliche Anforderungen 4.1.1 Personal im Küchen-/ Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG) Personen, die im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich von Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sind, dürfen, wenn sie
4.1.2 Lehr-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal Personen, die an einer im § 34 (1) des Infektionsschutzgesetzes genannten ansteckenden Krankheit (Cholera, Diphtherie, Enteritis durch enterohämorrhagische E.coli – EHEC, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis, Impetigo contagiosa-ansteckende Borkenflechte, Keuchhusten, ansteckende Lungentuberkulose, Masern, Meningokokken-Infektionen, Mumps, Paratyphus, Pest, Poliomyelitis- Kinderlähmung, Scabies-Krätze, Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes- Infektionen, Shigellosen, Typhus abdominalis, Virushepatitis A oder E und Windpocken, Corona-Virus SARS-CoV-2) erkrankt sind, bei denen der Verdacht darauf besteht oder die an Läusebefall leiden und Personen, die die in § 34 (2) genannten Erreger ausscheiden bzw. zu in § 34 (3) genannten Kontaktpersonen gehören, dürfen solange in den Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Für die in der Einrichtung Betreuten (Kinder und Jugendliche) gilt Punkt 4.1.2 mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. 4.2 Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht Bei den im § 34 aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern handelt es sich um solche, die in Gemeinschaftseinrichtungen leicht übertragen werden können. Eine rechtzeitige Information darüber ermöglicht, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen und durch Information potenziell angesteckter Personen weitere Infektionen verhindert werden können. Daher verpflichtet das IfSG die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuten (bzw. deren Sorgeberechtigten) und die dort tätigen Personen, der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie von einem der in den Absätzen 1 bis 3 (§ 34) geregelten Krankheitsfällen betroffen sind. Damit der Informationspflicht nachgekommen werden kann, sind Belehrungen durchzuführen. 4.3.1 Personal im Küchen- und Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG) Die Erstausübung der Tätigkeiten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich ist nur möglich, wenn die betreffende Person eine nicht mehr als 3 Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachweisen können. Diese muss eine in mündlicher und schriftlicher Form durchgeführte Belehrung über genannte Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen enthalten. Außerdem muss der Beschäftigte darin schriftlich erklären, dass bei ihm keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot vorliegen. Treten nach Tätigkeitsaufnahme Hinderungsgründe auf, so hat der Beschäftigte dieses unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die Belehrung für die Beschäftigten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren jährlich zu wiederholen, den Nachweis über die Belehrung zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 4.3.2 Lehr-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen sind nach § 35 vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von 2 Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren ist. 4.3.3 Kinder, Jugendliche, Eltern Ebenfalls zu belehren über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten ist nach § 34 (5) IfSG jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird oder deren Sorgeberechtigte durch die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung. Diese Belehrung kann schriftlich oder mündlich erfolgen und sollte durch Unterschrift bestätigt werden. Zusätzlich ist ein entsprechendes Merkblatt auszuhändigen (Anlage 2). Bei Schulwechsel müssen auch Schüler (bzw. deren Erziehungsberechtigte), die an der alten Schule schon belehrt wurden, eine neue Belehrung erhalten. 4.4 Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen Grundsätzlich ist nach § 8 IfSG der feststellende Arzt verpflichtet, die im § 6 des Gesetzes genannten Krankheiten zu melden. Ist das jedoch primär nicht erfolgt bzw. treten die im § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG zusätzlich genannten Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen auf, so muss der Leiter der Einrichtung das Auftreten bzw. den Verdacht der genannten Erkrankungen unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Meldeinhalte:
Maßnahmen, die in der Einrichtung einzuleiten sind:
4.4.2 Information der Betreuten/ Sorgeberechtigten, Maßnahmeneinleitung Tritt eine meldepflichtige Infektionskrankheit oder ein entsprechender Verdacht in der Einrichtung auf, so müssen ggf. durch die Leitung der Einrichtung die Betreuten/Sorgeberechtigten darüber anonym informiert werden, um für die Betreuten oder gefährdete Familienangehörige notwendige Schutzmaßnahmen treffen zu können. Die Information kann in Form von:
4.4.3 Besuchsverbot und Wiederzulassung
Im Infektionsschutzgesetz § 34 ist verankert, bei welchen Infektionen für die Kinder und Jugendliche ein Besuchsverbot für Einrichtungen besteht. Der erneute Besuch der Schule ist nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes dann wieder zulässig, wenn die ansteckende Erkrankung abgeklungen bzw. nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. In der Praxis hat sich ein entsprechendes schriftliches Attest des behandelnden Arztes oder des zuständigen Gesundheitsamtes bewährt.
4.5.1 Auftreten von Kopfläusen Stellen Eltern einen Kopflausbefall bei Ihrem Kind fest, ist umgehend die Schule zu informieren. Sollte das Sekretariat nicht besetzt sein, so können Nachrichten auf den Anrufbeantworter gesprochen oder Emails versandt werden.
4.5.2 Auftreten des Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19 Persönliche Hygiene
Regelungsbedarf Schulleiterin/Schulleiter (hier: insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Schulträger) Räume (Büro, Unterricht, Aufenthalt, Lüftung)
Regelungsbedarf Schulleiterin/Schulleiter (hier: insbesondere in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern) Unterricht / Unterrichtsformen
Durch den Leiter der Einrichtung ist zu veranlassen, dass das Personal gemäß § 12 ArbschG i. V. m. der Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A1 „Grundsätze der Prävention“ vor Beginn der Tätigkeit und danach mindestens jährlich über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über Gefahren und Maßnahmen zu ihrer Verhütung einschließlich der Ersten Hilfe unterwiesen wird. Er hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung der Versicherten die erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und geeignete Personen verfügbar sind und die notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthält gemäß GUV-R A1/BGR A1 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz „Grundsätze der Prävention“/GUV-I 509 „ Erste Hilfe im Betrieb“/GUV-SI 8065 „Erste Hilfe in Schulen“:
Erste Hilfe- Kästen finden sich… (siehe Plan). Des Weiteren ist ein Erste Hilfe Satz für Klassenfahrten vorhanden. Im Kühlschrank (Lehrerzimmer) liegen Kühl- Kissen bereit. Die Zugänglichkeit zur Ausrüstung ist gewährleistet. Verbrauchte Materialien (z. B. Einmalhandschuhe oder Pflaster) sind umgehend zu ersetzen, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind von Herrn Parthier durchzuführen. Insbesondere sind die Ablaufdaten zu überprüfen und verfallene Materialien zu ersetzen. Ersthelfende müssen immer darauf achten, sich selbst zu schützen, z. B. bei der Absicherung einer Unfallstelle oder durch das Benutzen von Einmalhandschuhen bei der Versorgung von Wunden bzw. beim Kontakt mit Körperflüssigkeiten. Der Ersthelfer muss vor sowie nach der Hilfeleistung die Hände desinfizieren. Parallel zur Erstversorgung ist vom Ersthelfer zu entscheiden, ob sofortige ärztliche Hilfe zur weiteren Versorgung des Verletzten hinzuzuziehen ist. Die Lehrkräfte müssen alle Versorgungsfälle ins Verband-Buch eintragen. (Weitere Informationen zur Ersten Hilfe enthalten die BGI/GUV-I 503 „Anleitung zur Ersten Hilfe“, BGI 510 „Aushang Erste Hilfe“, BGI/GUV-I 511 “Dokumentation der Ersten Hilfe Leistung“/“Verbandbuch“) Wichtige Telefonnummern: Notfallambulanz 0335 5480 Bereitschaftsärzte 116117 Schulträger 0335 552 4001 Gesundheitsamt 0335 552 5300 Schulrat 0335 5210 472
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